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Was ist eine Forderung? Definition, Arten und was Sie damit tun können

Eine Forderung ist ein Rechtsanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner. Definition nach § 241 BGB, Arten, Verjährung und sechs Wege, sie als Aktivum zu nutzen.

Was ist eine Forderung? Definition, Arten und was Sie damit tun können

Eine Forderung ist ein Rechtsanspruch des Gläubigers auf eine Leistung des Schuldners — typischerweise auf Zahlung von Geld für gelieferte Waren, erbrachte Dienstleistungen, ein gewährtes Darlehen oder eine andere fällige Verbindlichkeit. Nach § 241 Abs. 1 BGB ist der Gläubiger kraft eines Schuldverhältnisses berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern, und der Schuldner ist zur Leistung verpflichtet.

Die Forderung ist damit aus rechtlicher und bilanzieller Sicht ein Vermögenswert — ein Aktivum, das Ihnen gehört. Sie können damit wirtschaften: sie verkaufen, gegen eigene Verbindlichkeiten aufrechnen, als Sicherheit verpfänden, vererben oder den Schuldner zur Zahlung zwingen. Dieser Leitfaden gibt Ihnen als Gläubiger alles, was Sie wissen müssen: was eine Forderung ist, wie sie entsteht, welche Arten es gibt, wie Sie verhindern, dass sie verfällt — und wie Sie sie aus Papier in echtes Geld verwandeln.


Definition der Forderung nach dem BGB

Die Forderung ist im rechtlichen Sinne ein subjektives Vermögensrecht — es gehört Ihnen, auch wenn Sie es nicht physisch in die Hand nehmen können. § 241 Abs. 1 BGB definiert das Schuldverhältnis als Rechtsbeziehung, kraft derer der Gläubiger berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern.

Eine Forderung hat immer zwei Seiten:

Gläubiger — die Person (natürliche oder juristische Person), die einen Anspruch auf eine Leistung hat. Sie, wenn Ihnen jemand etwas schuldet.

Schuldner — die Person, die zur Leistung verpflichtet ist. Derjenige, der Ihnen etwas schuldet.

Die Leistung kann in Geld (Bezahlung einer Rechnung, Rückzahlung eines Darlehens) oder in Sachleistungen (Lieferung von Waren, Erbringung einer Dienstleistung) bestehen. In der Praxis sind die meisten Forderungen, mit denen sich Gläubiger auseinandersetzen, Geldforderungen.

Nebenforderungen umfassen Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB), eine etwaige Vertragsstrafe, Mahnkosten sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung (Inkassokosten, Anwaltskosten — als Verzugsschaden ersatzfähig nach § 280 Abs. 1, 2 i.V.m. § 286 BGB). Diese folgen rechtlich dem Schicksal der Hauptforderung — wenn Sie die Forderung verkaufen oder abtreten, gehen Nebenforderungen automatisch mit über.


Wie eine Forderung entsteht

Forderungen entstehen auf drei Hauptwegen:

Aus Vertrag. Der häufigste Weg. Sie schließen einen Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag oder Darlehensvertrag — und in dem Moment, in dem die andere Seite leisten soll (typischerweise zahlen), entsteht Ihre Forderung. Die Fälligkeit ergibt sich in der Regel aus Vertrag oder Rechnung; bei fehlender Vereinbarung gilt § 271 BGB.

Aus Gesetz. Bestimmte Forderungen entstehen unmittelbar kraft Gesetzes, ohne Vertrag. Klassische Fälle sind Steuerforderungen des Staates gegen den Steuerschuldner, Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB).

Aus gerichtlicher Entscheidung oder behördlichem Bescheid. Ein Gericht kann durch Urteil eine Zahlungspflicht begründen — typischerweise Schadensersatz, Unterhalt, Vertragsstrafe. Mit Rechtskraft der Entscheidung besteht eine titulierte Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner.

Bilanziell entsteht die Forderung mit dem zugrundeliegenden Geschäftsvorfall — typischerweise mit Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung und Rechnungsstellung. In der Bilanz wird sie auf der Aktivseite ausgewiesen.


Arten von Forderungen

Forderungen werden in Praxis und Rechtsprechung nach mehreren Kriterien eingeteilt. Für Gläubiger sind diese Kategorien entscheidend:

Nach Fälligkeit:

  • Kurzfristige Forderungen — fällig innerhalb von 12 Monaten. Typisch: offene Rechnungen aus dem laufenden Geschäftsverkehr.
  • Langfristige Forderungen — Fälligkeit nach mehr als einem Jahr. Typisch: ausgereichte Darlehen, gestundete Zahlungen bei größeren Verträgen.

Nach Sicherung:

  • Gesicherte Forderungen haben eine vermögensmäßige Absicherung — Grundschuld, Hypothek, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Bürgschaft, Eigentumsvorbehalt, vollstreckbare Urkunde. Im Verzugsfall hat der Gläubiger schnelleren Zugriff.
  • Ungesicherte Forderungen stehen allein auf der Bonität des Schuldners. Bei Problemen sind Sie auf die regelmäßige Beitreibung angewiesen.

Nach Vollstreckbarkeit:

  • Titulierte Forderungen haben einen Vollstreckungstitel (rechtskräftiges Urteil, Vollstreckungsbescheid aus dem Mahnverfahren, vollstreckbare Urkunde) und können direkt dem Gerichtsvollzieher übergeben werden.
  • Nicht-titulierte Forderungen müssen erst gerichtlich durchgesetzt werden — durch Klage oder im Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO.

Nach Qualität:

  • Werthaltige Forderungen — der Schuldner ist solvent, die Dokumentation ist sauber, die Durchsetzung wahrscheinlich.
  • Zweifelhafte Forderungen — es bestehen Anhaltspunkte, dass nicht vollständig gezahlt wird.
  • Bestrittene Forderungen — der Schuldner bestreitet Bestehen oder Höhe.
  • Uneinbringliche Forderungen — die Beitreibung scheitert an der Vermögenslage des Schuldners.

Die Einstufung hat praktische Folgen — die Qualität bestimmt, welcher Weg sinnvoll ist (einziehen, verkaufen, abschreiben) und welcher Kaufpreis realistisch ist.


Die Forderung ist ein Aktivum, kein Ärgernis

Die meisten Gläubiger denken über Forderungen negativ — als lästige Posten, Papier in der Schublade, etwas, mit dem man sich herumschlagen muss. Dieses Denken kostet Sie Geld.

Rechtlich und wirtschaftlich ist die Forderung ein vollwertiger Bestandteil Ihres Vermögens. Sie können sie verkaufen, vererben, aufrechnen, verpfänden, als Sacheinlage in eine Gesellschaft einbringen. Wenn Sie damit umgehen können, ist sie ein Aktivum so real wie Geld auf dem Konto oder eine Immobilie — nur mit verzögerter Liquidität.

Wenn Sie nicht damit umgehen können, verfällt sie schneller als die meisten anderen Vermögenswerte. Sie verjährt. Der Schuldner überträgt sein Vermögen auf die Ehefrau. Insolvenz droht. Wichtige Beweismittel verschwinden. Aus einer Forderung von 20.000 € kann in drei Jahren ein wertloses Blatt Papier werden.

Der Unterschied zwischen einem Gläubiger, der mit seinen Forderungen wie mit Vermögen umgeht, und einem, der sie liegen lässt, liegt nicht im Gesetz — er liegt in der Entscheidung, rechtzeitig zu handeln.


Sechs Dinge, die Sie mit einer Forderung tun können

1. Verkaufen

Eine Forderung kann durch Abtretung an Dritte — typischerweise an einen spezialisierten Forderungsankäufer — übertragen werden, gegen einen Teil des Nennwerts. Die Abtretung ist in § 398 BGB geregelt. Die Zustimmung des Schuldners ist grundsätzlich nicht erforderlich; eine Benachrichtigung ist nach § 409 BGB sinnvoll und wirkt schuldnerseitig schützend.

Wann lohnt es sich: Sie brauchen schnell Geld, wollen das Risiko loswerden, haben viele kleinere Forderungen, der Schuldner ist problematisch, Sie wollen sich mit der Beitreibung nicht beschäftigen.

Kaufpreise im deutschen Markt:

  • 85 – 95 % des Nennwerts bei neuen, unstrittigen B2B-Forderungen mit guter Schuldnerbonität
  • 30 – 60 % bei überfälligen Forderungen mit vorhandener Dokumentation
  • 10 – 30 % bei titulierten Forderungen, deren Vollstreckung bisher nicht erfolgreich war (paradox, aber: wenn Sie mit Titel nicht beigetrieben haben, signalisiert das, dass die Realisierung schwierig ist)
  • Unter 10 % bei sehr alten oder bei Forderungen gegen Schuldner in der Insolvenz

> Wichtig zum Abtretungsverbot: Im B2C- und im allgemeinen Vertragsrecht kann ein vertragliches Abtretungsverbot die Übertragung blockieren (§ 399 BGB). Im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten gilt jedoch § 354a HGB: Selbst wenn der Vertrag ein Abtretungsverbot enthält, ist die Abtretung einer Geldforderung gleichwohl wirksam, wenn das Rechtsgeschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft ist. Der Schuldner kann allerdings weiterhin mit befreiender Wirkung an den ursprünglichen Gläubiger leisten. Dieses Sonderrecht macht den Forderungsverkauf im deutschen B2B-Bereich besonders praxistauglich.

2. Einziehen (Inkasso) oder gerichtlich durchsetzen

Der klassische Weg: Mahnung → vorgerichtliche Mahnung (Anwaltsschreiben) → Mahnverfahren (Mahnbescheid → Vollstreckungsbescheid nach §§ 688 ff. ZPO) oder Klage → Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher. Sie können selbst beitreiben, einen Rechtsanwalt beauftragen oder ein zugelassenes Inkassounternehmen einschalten (Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister nach RDG ist Pflicht).

Wann lohnt es sich: Der Schuldner ist solvent, die Forderung ist sauber dokumentiert, der Betrag rechtfertigt den Aufwand, Sie haben Zeit. Bei guten Voraussetzungen erhalten Sie die volle Forderung einschließlich Verzugsschaden zurück.

Kostenvorteil: Die Inkassokosten gelten gegenüber dem Schuldner grundsätzlich als Verzugsschaden und sind von ihm zu ersetzen (§ 280 Abs. 1, 2 i.V.m. § 286 BGB), soweit sie sich im Rahmen des RDGEG-Vergütungsverzeichnisses bewegen.

3. Aufrechnen

Wenn Sie jemandem etwas schulden und er zugleich Ihnen, können Sie beide Ansprüche aufrechnen (§§ 387 ff. BGB). Aus zwei Forderungen wird eine Differenzforderung — oder beide erlöschen. Die Aufrechnung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem anderen Teil, wenn die Voraussetzungen vorliegen (Gleichartigkeit, Fälligkeit der Gegenforderung, Erfüllbarkeit der Hauptforderung, keine Aufrechnungsverbote).

Praxisbeispiel: Sie haben Ihrem Abnehmer eine Rechnung über 5.000 € gestellt. Er hat Ihnen gleichzeitig Material für 2.000 € geliefert. Statt zweier Zahlungen rechnen Sie auf — Sie müssen noch 3.000 € zahlen, oder er Ihnen 3.000 €, dann sind beide Forderungen erloschen.

Achtung: Gegen verjährte Forderungen kann nach § 215 BGB grundsätzlich noch aufgerechnet werden, wenn sie zu einem Zeitpunkt noch unverjährt waren, zu dem die Aufrechnungslage erstmals bestand.

4. Als Zahlungsmittel verwenden

Die Forderung kann als Gegenleistung bei einem Kauf, als Sacheinlage in eine Gesellschaft oder zur Erfüllung anderer Verbindlichkeiten verwendet werden. Statt mit Geld "zahlen" Sie durch Abtretung — nützlich bei komplexen B2B-Transaktionen oder bei Restrukturierungen.

5. Verpfänden

Eine Forderung kann als Sicherheit für ein eigenes Darlehen dienen — Pfandrecht an Rechten nach §§ 1273 ff. BGB. Die Bank gibt Ihnen einen Kredit, Ihre Forderung gegen den Drittschuldner dient als Sicherheit. Sie erhalten Liquidität, bevor Ihr Schuldner zahlt; die Bank hat eine Sicherheit, die sie im Notfall verwerten kann. Praxisrelevant insbesondere bei Sicherungszession (Sicherungsabtretung — die häufigere Variante als die strenge Verpfändung).

6. Vererben

Eine Forderung gehört zum Nachlass wie jeder andere Vermögensgegenstand. Stirbt der Gläubiger, gehen die Ansprüche auf die Erben über (§ 1922 BGB — Gesamtrechtsnachfolge). Die Forderung verliert dadurch keinen Charakter — Verjährungsfristen laufen weiter, die Durchsetzbarkeit bleibt unverändert. Ebenso geht der Schuldenanteil eines verstorbenen Schuldners auf seine Erben über; diese haften mit der Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, §§ 1975 ff. BGB).


Verjährung — der leiseste Killer

Verjährung ist ein eigenständiges Rechtsinstitut: Mit Ablauf der Verjährungsfrist erlischt die Forderung nicht, aber der Schuldner kann die Leistung verweigern (§ 214 BGB). Und er tut das. Faktisch wird Ihr Anspruch in dem Moment wertlos.

Verjährungsfristen

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). So weit, so klar. Der Knackpunkt ist aber der Beginn der Frist — und der wird in Deutschland oft falsch eingeschätzt.

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen).

Das bedeutet praktisch: Eine im März 2024 fällige Rechnung an einen bekannten Schuldner verjährt nicht im März 2027, sondern erst zum 31. Dezember 2027. Wer mit kalendertaggenauer Fristberechnung wie in anderen Rechtsordnungen rechnet, kommt zu falschen Ergebnissen.

Weitere wichtige Fristen:

  • 10 Jahre — Ansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten (§ 197 BGB)
  • 30 Jahre — bestimmte titulierte Ansprüche (rechtskräftige Urteile und vollstreckbare Vergleiche/Urkunden, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
  • Bei Sonderforderungen (Mängelhaftung, Erbschaftsansprüche, Schadensersatzansprüche aus Vorsatz) gelten teilweise abweichende Fristen.

Wie Sie die Verjährung verhindern oder hemmen

Es gibt mehrere Werkzeuge. Jedes hat sein richtiges Einsatzfeld:

Anerkenntnis durch den Schuldner. Erkennt der Schuldner den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise an, beginnt die Verjährung neu zu laufen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ein einfaches Anerkenntnis ist deshalb eines der wirksamsten Mittel überhaupt.

Mahnbescheid (gerichtliches Mahnverfahren). Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO ist deutlich günstiger und schneller als die Klage und ist deshalb in Deutschland das Standardwerkzeug, um drohende Verjährung kurz vor Jahresende zu blockieren.

Klage. Die Klageerhebung hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Auch wenn das Verfahren Jahre dauert, verliert Ihre Forderung in dieser Zeit nicht an Wert.

Verhandlungen. Sind Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger im Gang, ist die Verjährung gehemmt, solange die Verhandlungen andauern (§ 203 BGB).

Notarielle Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung. Doppelter Nutzen: Sie ist Anerkenntnis im Sinne von § 212 BGB (Neubeginn) und sie ist Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Für Gläubiger eines der stärksten Werkzeuge im deutschen Recht.

Sicherungsabtretung oder Sicherungsübereignung. Lässt sich der Schuldner zu einer Sicherheitsleistung bewegen, gilt das als Anerkenntnis (§ 212 BGB).

Alle Werkzeuge gleichzeitig oder in falscher Reihenfolge einzusetzen kann bedeuten, dass keine Wirkung eintritt. Das richtige Werkzeug zum richtigen Zeitpunkt einzusetzen kann bedeuten, dass aus einem verfallenden Papier ein robustes Aktivum wird.


Forderungssicherung — Vorbeugen ist billiger als Heilen

Die meisten Forderungsprobleme entstehen, bevor die Forderung überhaupt existiert. Schlecht gestalteter Vertrag, fehlende Fälligkeitsregelung, vage Leistungsbeschreibung, fehlende Sicherheiten, übersehenes Abtretungsverbot — alles Dinge, die der Gläubiger nicht beachtet, bis das Problem da ist. Dann ist es zu spät.

Die wichtigsten Sicherungsformen nach deutschem Recht:

Grundschuld oder Hypothek (§§ 1113, 1191 BGB). Stärkste Sicherheit. Im Verzugsfall wird der Gläubiger aus dem belasteten Grundstück befriedigt. Eintragung im Grundbuch erforderlich.

Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB). Der Bürge verpflichtet sich, für die Verbindlichkeit einzustehen, wenn der Hauptschuldner nicht leistet. Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 766 BGB). Im B2B-Bereich häufig modifiziert (selbstschuldnerische Bürgschaft, Höchstbetragsbürgschaft).

Bankbürgschaft. Eine Bank verpflichtet sich, bis zu einem bestimmten Betrag zu zahlen, wenn der Hauptschuldner nicht leistet. Teurer, aber sehr sicher.

Sicherungsübereignung / Sicherungsabtretung. Eigentum an einer Sache oder Inhaberschaft an einer Forderung wird zur Sicherung übertragen, bei Erfüllung Rückübertragung. Im Geschäftsverkehr Standardinstrument (Globalzession, Sicherungszession von Forderungen aus Lieferung und Leistung).

Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB). Bei Warenlieferungen extrem wichtig: Sie bleiben Eigentümer der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung. Im Insolvenzfall haben Sie ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO).

Vollstreckbare Urkunde / notarielle Schuldanerkenntnis. Keine klassische Sicherung im engen Sinne, aber ein extrem starkes Instrument — die Urkunde ist selbst Vollstreckungstitel. Sie verschaffen sich damit den Titel ohne Gerichtsverfahren.

Wechsel. Wertpapier, das eine selbständige Forderung verkörpert. Im Wechselprozess gelten beschleunigte Verfahrensregeln (§§ 602 ff. ZPO).

Eine kleine Anpassung im Ursprungsvertrag — eine Unterwerfungsklausel, eine Bürgschaft des Geschäftsführers, ein verlängerter Eigentumsvorbehalt, ein Verzicht auf das Abtretungsverbot — kann Tausende, Zehntausende, manchmal Hunderttausende Euro sparen.


Bevor Sie Geld leihen oder auf Rechnung liefern — fragen Sie nach

Viele Forderungsprobleme entstehen aus Dingen, die mit einem einzigen Anwaltstelefonat vor Unterschrift hätten erledigt werden können. Bevor Sie einen größeren Betrag verleihen, einen langfristigen Vertrag unterzeichnen oder einem neuen Abnehmer auf Rechnung mit Zahlungsziel liefern — lassen Sie sich den Vertragsrahmen so gestalten, dass Ihre künftige Forderung von Anfang an stark ist.

Bei EXFORDERUNGEN sehen wir täglich, wie Fälle aussehen, in denen der Gläubiger "es selbst irgendwie geregelt" hat. Die meisten enden vor Gericht nach zwei Jahren mit 30 % Realisierungschance. Und ebenso oft sehen wir Fälle, in denen ein einziger Satz im Vertrag, eine notarielle Urkunde zu Beginn, eine einzige Absicherung gereicht hätten — und die ganze Situation wäre nie zu einem zähen Streit geworden.

Wenn Sie bereits eine Forderung haben und nicht sicher sind, in welchem Zustand sie ist, schicken Sie sie uns zur unverbindlichen Prüfung. Innerhalb von zwei Werktagen sagen wir Ihnen, was möglich ist — einziehen, verkaufen, absichern oder abschreiben.


Häufige Fragen zu Forderungen

Was ist eine Forderung einfach erklärt? Eine Forderung ist Ihr Rechtsanspruch darauf, dass Ihnen jemand etwas gibt oder zahlt — typischerweise Geld für gelieferte Waren, erbrachte Dienstleistungen, ein Darlehen oder Miete. Sie entsteht, sobald die Gegenseite zur Leistung verpflichtet ist — meist mit Fälligkeit der Rechnung.

Was ist der Unterschied zwischen Forderung und Schuld? Es sind zwei Seiten desselben Rechtsverhältnisses. Die Forderung ist das Recht des Gläubigers auf Leistung. Die Schuld ist die Pflicht des Schuldners zur Leistung. Ohne Schuld keine Forderung — sie gehören zusammen wie Vorder- und Rückseite.

Wann verjährt eine Forderung in Deutschland? Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte. Eine im März 2024 fällige Rechnung verjährt also Ende 2027, nicht im März 2027. Titulierte Ansprüche aus rechtskräftigen Urteilen oder vollstreckbaren Urkunden verjähren erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Kann ich eine Forderung ohne Zustimmung des Schuldners verkaufen? Grundsätzlich ja. § 398 BGB sieht für die Abtretung keine Zustimmung des Schuldners vor — der Schuldner sollte über die Abtretung informiert werden, um Doppelzahlungen zu vermeiden (§ 409 BGB). Hat der Vertrag ein Abtretungsverbot (§ 399 BGB) und handelt es sich nicht um einen B2B-Fall im Sinne von § 354a HGB, kann das Verbot durchgreifen.

Was bedeutet § 354a HGB? § 354a HGB überspielt vertragliche Abtretungsverbote bei Geldforderungen, wenn das Rechtsgeschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist (B2B unter Kaufleuten). Die Abtretung ist dann wirksam, auch wenn der Vertrag sie verbietet. Der Schuldner kann allerdings weiterhin mit befreiender Wirkung an den ursprünglichen Gläubiger zahlen, bis er von der Abtretung benachrichtigt wird. Diese Vorschrift ist ein zentrales Werkzeug für den Forderungsverkauf im deutschen B2B-Markt.

Wie viel bekomme ich, wenn ich meine Forderung verkaufe? Es hängt von Alter, Bonität des Schuldners, Dokumentation und Art der Forderung ab. Bei neuen, unstrittigen B2B-Forderungen 85 – 95 % des Nennwerts. Bei überfälligen Forderungen mit Dokumentation 30 – 60 %. Bei titulierten Forderungen, die bisher nicht beizutreiben waren, oft nur 10 – 30 %. Bei Forderungen gegen insolvente Schuldner deutlich darunter.

Was passiert mit einer Forderung, wenn der Gläubiger stirbt? Die Forderung gehört zum Nachlass und geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über (§ 1922 BGB). Die Verjährungsfristen laufen weiter, der Schuldner ist nunmehr dem Erben gegenüber zur Leistung verpflichtet. Der Erbe sollte den Schuldner über den Gläubigerwechsel benachrichtigen.

Was tun, wenn der Schuldner zum Fälligkeitstermin nicht zahlt? Nicht warten. Schicken Sie eine erste Mahnung, dann eine anwaltliche Zahlungsaufforderung. Reagiert er nicht, haben Sie drei Wege: selbst beitreiben (Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO), Beauftragung eines registrierten Inkassounternehmens oder eines Rechtsanwalts, oder Verkauf der Forderung. Entscheidend ist die Geschwindigkeit — Zeit arbeitet gegen Sie (Verjährung, Vermögensverlust des Schuldners, weitere Verbindlichkeiten).

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